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Satzung der

Deutschen Mini-Cupper Klassenvereinigung e.V.

Stand: 30.04.2016

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Deutsche Mini-Cupper Klassen- Vereinigung e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.


 

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere die Förderung des Mini-Cupper-Modellsegelsports auf nationaler und internationaler Ebene.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen vom Verein in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Aufgaben

Der Vereinszweck soll durch die Ausrichtung von Mini-Cupper -Regatten, der Beteiligung an der Organisation anderer Mini-Cupper-Regatten, sowie durch die seglerische Ausbildung seiner Mitglieder erreicht werden. Insbesondere sollen die Vereinsmitglieder gefördert werden, um an nationalen und internationalen Mini-Cupper-Regatten teilzunehmen.

Materielle Hilfen für Regatten können vom Verein auf Antrag pro Mini-Cupper und für jede Regattaserie gewährt werden. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach Ende der betreffen- den Veranstaltung beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Liegen für eine Regattaserie mehrere Anträge vor, so wird zu gleichen Anteilen ein Zuschuss gewährt.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist durch zwei Bürgen, die bereits Mitglieder des Vereins sind, zu unterstützen.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung seine Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.

Die Rechte ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen mit dem Tage ihres Ausscheidens, jedoch bleiben alle bis dahin gegenüber dem Verein entstandenen Verpflichtungen bestehen.

 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem technischen Obmann. Die Mitglieder des Vorstandes müssen gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Nur noch der 1. Vorsitzende wird beim Amtsgericht eingetragen. Der 1. Vorsitzende ist für die Klassenvereinigung alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand sort für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen oder, wenn kein Mitglied des Vorstandes einem solchen Verfahren widerspricht, fernmündlich oder im Umlaufverfahren.

In Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.


§ 10

Jahresabschluss

Der Vorstand soll jedes Jahr eine Jahresabrechnung erstellen. Diese ist sodann von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Mitliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabschlusses des Kassenwartes.

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

d) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung oder Verschmelzung des Vereins oder Übertragung des Vermögens.

g) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

h) Sonstige bei Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigte Gegenstände.

 

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachem Brief, durch Bekanntmachung in der WEB-Seite oder per e-mail einberufen.

Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder die ihren Jahresbeitrag für das betreffende Jahr eingezahlt haben.

Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimme.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 14

Auflösung und Zweckänderung

Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger' e. V", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.